Änderungen zum Reverse-Charge Verfahren

Um Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen, lag seit 1. Oktober 2014 bei der Lieferung von Aluminiumprofilen die Steuerschuldnerschaft beim Leistungsempfänger (Reverse-Charge Verfahren). Es galt hier zudem eine Übergangsfrist bis 31.12.2014. Aufgrund heftiger Kritik von Unternehmen und Verbänden hat der Bundestag die Anwendung des Reverse-Charge Verfahrens nun wesentlich eingeschränkt. Das Verfahren wird dahingehend geändert, dass künftig bei Aluminium nur Rohaluminium, Pulver sowie Flitter (Späne) diesem Verfahren unterliegen. Damit fallen Aluminiumprofile aus diesem Anwendungsbereich heraus und werden entgegen unserer letzten Meldung zukünftig wieder mit Mehrwertsteuer berechnet. Diese Gesetzesänderung gilt ab dem 01. Januar 2015.

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